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   AG Tostedt, 19.09.2011 - 5 C 407/10   

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https://dejure.org/2011,60741
AG Tostedt, 19.09.2011 - 5 C 407/10 (https://dejure.org/2011,60741)
AG Tostedt, Entscheidung vom 19.09.2011 - 5 C 407/10 (https://dejure.org/2011,60741)
AG Tostedt, Entscheidung vom 19. September 2011 - 5 C 407/10 (https://dejure.org/2011,60741)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Unberechtigte Gemeinschaftseigentumnutzung durch einen Mieter

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 09.08.2000 - 16 Wx 67/00

    Miet- und Raumrecht

    Auszug aus AG Tostedt, 19.09.2011 - 5 C 407/10
    Die Rechtsprechung hat aber die Befugnis eines Wohnungseigentümers aus §§ 432, 1011 BGB eingeschränkt, weil sie nicht mit den Besonderheiten des Wohnungseigentumsgesetzes vereinbar ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.08.2000, Az. 16 Wx 67/00 m.w.N, zitiert nach juris).

    Als Sonderregelung iSd § 10 Abs. 1 S 1. WEG wird in § 21 Abs. 1 WEG eine Verwaltungszuständigkeit aller Wohnungseigentümer in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum begründet, die auch die Entscheidung über die gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs erfasst, (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.08.2000, Az. 16 Wx 67/00 zitiert nach juris, m.w.N; Zöller/Vollkommer; Kommentar zur ZPO, 27. Aufl. 2009, § 62 Rn. 14).

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus AG Tostedt, 19.09.2011 - 5 C 407/10
    Die Klage ist unzulässig, weil ein einzelner Wohnungseigentümer nicht befugt ist, einen den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Anspruch gegen einen anderen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen (BGHZ 163, 154 (166); Zöller/Vollkommer; Kommentar zur ZPO, 27. Aufl. 2009, § 62 Rn. 14).
  • BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91

    Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer

    Auszug aus AG Tostedt, 19.09.2011 - 5 C 407/10
    Die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer sind im Vergleich zu den Vorschriften des BGB über die Gemeinschaft viel detaillierter geregelt, (vgl. BGH, NJW 1993, 727, 728).
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